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26.11.2021

Stadt Herne - Aktuelle Coronaschutzverordnung: "Sport-UP-DATE" (24.11.2021)

Bitte dringend das Schreiben des FB Sport beachten!

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde, 
die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) wurde ab dem 24. November 2021 aktualisiert. Für den Sport ergeben sich folgende Änderungen: 
Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 ist für die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportanlagen (also Sportplätze und Sporthallen, Schwimmhallen, Kegelbahnen, Schießstände etc.) sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (z. B. Bolzplätze) im Amateursport  eine Teilnahme
nur unter der sogenannten 2-G-Regelung (vollständig geimpft oder genesen) möglich. Die 2-G-Regel gilt auch für die Zuschauer*innen von Sportveranstaltungen. 

Ausnahmen:
1.) Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren gilt die 3-G-Regel (diese gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet - außer in den Ferien). 
2.) Für Sportler*innen die an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedorganisation des DOSB angehören (z.B. Handball, Fußball, Eishockey, Basketball, Volleyball) teilnehmen, gilt ebenfalls die 3-G-Regel. Die nicht immunisierten Sportler*innen benötigen jedoch einen PCR-Test eines anerkannten Labors. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Ein Antigen-Schnelltest reicht nicht aus! 
3.) Für ehramtlich oder hauptberuflich tätige Personen (z. B. Übungsleiter*innen, Betreuer*innen , Helfer*innen im Vereinsheim) gilt ebenfalls die 3-G-Regel (vollständig geimpft, genesen oder getestet). Nicht immunisierte Personen müssen über einen Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Abs. 8 Satz 2 CoronaSchVO (bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest -sogenannter Bürgertest einer offiziellen Teststation- oder eines von einem anerkannten Labor  bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests) verfügen. Darüber hinaus ist während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
Hinweis zu 3.)
Sowohl der Krisenstab der Stadt Herne als auch der Stadtsportbund Herne e. V. vertreten in diesem Kontext die Meinung, dass von dieser Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht werden sollte. Es wird an alle Vereine daher appelliert, dass nur "Ehrenamtler*innen" eingesetzt werden, welche die 2-G-Regel erfüllen. 
Des Weiteren sollten die nicht immunisierten Personen von Seiten der Vereine ermutigt werden, an einer der zahlreichen mobilen Impfaktionen im Stadtgebiet teilzunehmen. Denn nur gemeinsam können wir somit die erforderliche Impfquote von mindestens 85 % erreichen! Alle weiteren Informationen zu den mobilen Impfangeboten im Stadtgebiet können den Medien entnommen werden. 

Abschließend möchte der Fachbereich Sport darauf hinweisen, dass für die Nutzung der Räumlichkeiten (Vereinsheime, Umkleideräume etc.) weiterhin die Maskenpflicht gilt. Darüber hinaus ist die Beachtung und Einhaltung der allgemeinen AHA-Regeln  unerlässlich. 
 

Für weitere Fragen steht das Team der Sportverwaltung Herne unter den bekannten Kontaktdaten gerne zur Verfügung. 

Freundliche Grüße

Rüdiger Döring

Stadt Herne
Rüdiger Döring
45Sportstättenunterhaltung

Postfach 101820
44621 Herne

Telefon: +492323164258





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