Richtlinien Jugendpflegemittel
1. Allgemeine Förderungsbedingungen
1.1
Bei den Zuwendungen handelt es sich um öffentliche Gelder. Sie dürfen nur von den nach § 75 SGB VIII (KJHG) öffentlich anerkannten und örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe zum vorgesehenen Zweck in der jeweils notwenigen Höhe und nur für in Herne wohnende Kinder und Jugendliche in Anspruch genommen werden. Hierbei wird erwartet, dass sich die Maßnahme insbesondere auch an die nicht organisierte Jugend wendet.
1.2
Mittel des Landschaftsverbandes, des Landes oder Bundes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Landesrichtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Maßnahmen sind entsprechend anzuwenden. Veranstaltungen oder Maßnahmen, die ausschließlich religiöser, parteipolitischer oder sportlicher Art sind, werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gefördert.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen können nur im Rahmen der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel gewährt werden.
1.4
Die Zuwendungen werden gemäß diesen Richtlinien und den Vorgaben des jeweils gültigen Kommunalen Kinder- und Jugendförderplans vom Jugendhilfeausschuss bewilligt. Den Jugendverbänden, die im Vorjahr eine regelmäßige Zuwendung erhielten, wird jeweils zum 28. Februar eines jeden Jahres ein Vorschuss in Höhe von 50 % des im Vorjahr bewilligten Zuschusses gewährt soweit zu diesem Zeitpunkt ein Verwendungsnachweis für das Vorjahr vorliegt.
1.5
Der Antragsteller verpflichtet sich, die erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbindung der Richtlinien sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Der antragstellende Träger verpflichtet sich, Ausfälle oder Änderungen unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen und zuviel erhaltene Beträge ohne Aufforderung zurückzuzahlen.
1.6
Bis zum 28.02. des Folgejahres ist vom Träger dem Jugendamt ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
1.7
Die Stadt Herne behält sich die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen vor. Belege sind daher fünf Jahre aufzubewahren.
2. Förderrichtlinien
2.1 Wochenendfreizeiten
 
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der angemessenen Gesamtkosten, soweit sie nicht durch Teilnehmerbeiträge oder andere Einnahmen gedeckt sind.
2.2 Veranstaltungen
 
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der angemessenen Kosten (für Honorar, GEMA-Gebühren und Programm sowie Raummiete, soweit es sich nicht um eigene Räumlichkeiten handelt, Informationsschriften und Verbrauchsmaterial, soweit sie nicht durch Teilnehmerbeiträge oder andere Einnahmen gedeckt sind).
  Höchstens betragen die Zuwendungen jedoch bei
 
  • Elternarbeit 500,- €
  • Kinder- und Jugendfesten 2.000,- €
  • Veranstaltungen zur Selbstdarstellung des Verbandes 1.000,- €
  • sonstige politische und kulturelle Veranstaltungen 1.000,- €
  • Musik-, Tanz- und Theatervorstellungen 5.000,- €
  • Ausstellungen 500,- €
2.2.1 Zuwendungen für Lebensmittel, einschließlich Süßigkeiten, werden nur bei Elternarbeiten, Kinder- und Jugendfesten und bei Veranstaltungen zur Selbstdarstellung des Verbandes bis zur Höhe von 50 % der Höchstforderung angerechnet.
2.3
Jugendbildung
2.3.1
Zu Einzelvorträgen, Vortragsreihen, Kursen und Seminaren werden Zuwendungen bis zu 90 % der durch Teilnehmerbeträge nicht gedeckten Kosten gewährt.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein Teilnehmerbeitrag von mindestens 5,- € pro Teilnehmer und Tag zumutbar.
An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
2.3.2 Bei Leiter- und Mitarbeiterschulungen werden Kosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 % erstattet. Die Schulungsleiter müssen über eine dem Schulungsthema entsprechende Qualifikation verfügen.
2.3.3
Teilnehmer/innen der Mitarbeiterschulungen, TeilnehmerInnen der Mitarbeiterschulungen, deren Erziehungsberechtigte Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, sind von Teilnehmergebühren befreit. Das Gleiche gilt für TeilnehmerInnen, die selbst über ein Einkommen nach diesen Tatbeständen verfügen. Als Nachweise gelten die Vorlage von Hartz IV-, Grundsicherungs- und Wohngeldbescheid sowie ein Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe.

In besonderen Einzelfällen greift eine Härtefallregelung. Für diese Härtefälle haben die Träger die Pflicht, die entsprechenden Gründe schriftlich darzulegen. Die Entscheidung zur Anwendung der Härtefälle behält sich der Fachbereich 42 vor.
2.4 Kinder- und Jugendgruppen
2.4.1 Gefördert werden Personal und Sachkosten für Kinder- und Jugendgruppen, die im Rahmen der aufgeführten Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit arbeiten.
2.4.2 Die Jugendverbände können bis zu 30 % des Gesamtzuschusses, bis max. 10.000,- €, für Kinder- und Jugendgruppen in Anspruch nehmen. Von dem Gesamtzuschuss kann jedoch eine Kinder- und Jugendgruppe nicht höher als mit 1.500,- € gefördert werden.
2.4.3 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Gruppenleiter einen Befähigungsnachweis erbringen.
2.4.4 Der Träger kann für Personalkosten bis zu 15,- € pro Stunde abrechnen.
2.5 Internationale Begegnungen
2.5.1 Gefördert werden nur solche Veranstaltungen, bei denen die internationale Verständigung durch gemeinschaftsbildende Hin- und Rückbegegnungen in einem Zeitraum von drei Jahren im Vordergrund steht. Hierzu zählen insbesondere Begegnungen mit den Partnerstädten der Stadt Herne. Findet die Rückbegegnung ohne Verschulden des Partners aus Herne nicht statt, muss der Träger aus Herne die Mittel für die erste Begegnung nicht zurückzahlen.
2.5.2 Veranstaltungen, die überwiegend beruflichen, religiösen, parteipolitischen, wissenschaftlichen, gewerkschaftlichen oder sportlichen Zwecken dienen sowie Jugendfreizeiten im Ausland, können in diesem Zusammenhang nicht gefördert werden.
2.5.3 Die Begegnungen müssen mindestens vier Tage dauern. Gefördert werden höchstens 21 Tage.
2.5.4 Die Zuwendung kann nur gewährt werden:
 
a)
bei mindestens 7 Teilnehmern,
b)
bei Hin- oder Rückbegegnungen im Ausland für Herner Teilnehmer im Alter von 6 bis 27 Jahren sowie den Leiter der Maßnahme und einem Betreuer für je 7 Herner Teilnehmer,
c)
bei Hin- und Rückbegegnungen, die in Herne durchgeführt werden, für die ausländischen Teilnehmer und deren Betreuer sowie zwei Mitarbeiter der gastgebenden Organisation,
d)
bei gemeinsamen Hin- oder Rückbegegnungen Herner und ausländischer Jugendlicher an einem dritten Ort in Deutschland für die ausländischen Teilnehmer und die Herner Jugendlichen sowie den Leiter der Maßnahme und einen Betreuer für je 8 Herner Jugendliche, unter der Voraussetzung, dass sich die Gruppe mindestens drei Tage in Herne aufgehalten hat.
2.5.5 a. bei Begegnungen im Ausland für Herner Jugendliche und deren Betreuer:
 
  • 75 % der tatsächlich entstandenen Fahrkosten inkl. Besuchsprogramm bis zu max. 250,- € je förderungsfähige Person
  • für Verpflegung, Unterkunft und sonstige Kosten 15,- € je Tag und förderungsfähige Person
  b. und Begegnungen in Herne für ausländische Jugendliche und deren Betreuer sowie zwei Mitarbeiter der gastgebenden Organisation:
 
  • für Verpflegung, Unterkunft und Besuchsprogramm sowie sonstige Kosten 15,- € je Tag und förderungsfähige Person
  c. bei Begegnungen an einem dritten Ort in Deutschland:
 
  • 75 % der tatsächlichen entstandenen Fahrtkosten ab Herne inkl. Besuchsprogramm bis zu max. 40,- € pro förderungsfähige Person
 

d. der Gesamtzuschuss aus öffentlichen Mitteln darf einschließlich etwaiger bewilligter Landes- und/oder Bundesmittel 75 % der Gesamtkosten nicht überschreiten.

2.6 Kinder- und Jugenderholung
2.6.1 Zuwendungen erhalten Gruppen mit mindestens 8 Personen. Erholungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie mindestens drei Programmtage dauern. Außerhalb Europas durchgeführte Maßnahmen werden nicht gefördert.
2.6.2 Zuwendungen können gewährt werden für Kinder und Jugendliche von 6 bis 27 Jahren.
2.6.3 Die Zuwendung beträgt bei förderungsfähigen Erholungsmaßnahmen 5,- € je Tag und Teilnehmer, bei Geschwisterkindern 7,50 € je Tag. Die Zuwendung wird höchstens 21 Tage gewährt.
2.6.4 Für jeweils angefangene 7 Teilnehmer kann die Beihilfe auch für einen Leiter und Helfer über 16 Jahren gezahlt werden. Außerdem kann bei mehr als 15 Teilnehmern ein technischer Mitarbeiter bezuschusst werden. Die Zuwendungen beträgt 10,- € je Tag und Person. Eine Ausnahme bilden die Selbstversorgerfreizeiten. Hier kann pro angefangene 15 Teilnehmer ein technischer Mitarbeiter bezuschusst werden.
2.6.5 Für TeilnehmerInnen i.S.d. Pos. 2.6.2, deren Erziehungsberechtigte Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, können - bis zu maximal 20% des verbleibenden Eigenanteils - zusätzlich bis zu 15,- € je Person und Tag als Zuwendung verrechnet werden. Das Gleiche gilt für TeilnehmerInnen, die selbst über ein Einkommen nach diesen Tatbeständen verfügen. Als Nachweise gelten die Vorlage von Hartz IV-, Grundsicherungs- und Wohngeldbescheid sowie ein Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe.
2.6.6 In besonderen Einzelfällen greift eine Härtefallregelung, die eine zusätzliche Anteils- und Vollfinanzierung ermöglicht. Für diese Härtefälle haben die Träger die Pflicht, die entsprechenden Gründe schriftlich darzulegen. Die Entscheidung zur Anwendung der Härtefälle behält sich der Fachbereich 42 vor.
2.6.7 Die Zuwendung wird entweder nach Pos. 2.6.3 oder nach Pos.2.6.5 gewährt.
2.6.8 Aus der dem Verwendungsnachweis beigefügten Teilnehmerliste muss die Höhe des im Einzelnen gezahlten Zuschusses und der Personenkreis gemäß Pos. 2.6.3 - 2.6.6 zu ersehen sein.
2.6.9 Ferienprogramm - kostenlose Ferienmaßnahmen vor Ort für alle Kinder
  Gefördert werden Ferienaktionen von Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Je Tag und berechtigten Teilnehmer wird eine Zuwendung von bis zu 15,- € gezahlt. Die Zuwendung kann ebenfalls für die jeweiligen Betreuer/innen gewährt werden. Förderfähig sind Beispielsweise Mahlzeiten bei Tagesveranstaltungen oder Tagesausflüge (Eintrittsgelder, Buskosten, etc.).
2.7 Verwaltungskosten
2.7.1 Zur Durchführung ihrer jugendpflegerischen Tätigkeit erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und juristische Personen, sofern sie entsprechende Leistungen erbringen, Zuschüsse zu ihren Verwaltungskosten.
2.7.2 Als Verwaltungskosten können bis zu 10 % der gemäß Pos. 2.1 bis 2.6 der Richtlinien gewährten Zuschüsse ohne Nachweis abgerechnet werden.
2.8 Stadtjugendring
2.8.1 Durch den Zuschuss soll der Stadtjugendring in die Lage versetzt werden, die Vertretungs- und Verwaltungsaufgaben für seine Mitgliedsverbände entsprechend dem Auftrag seiner Satzung wahrzunehmen sowie zentrale Veranstaltungen zur Selbstdarstellung durchzuführen.
2.8.2

Die Höhe der Summe wird jährlich vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt.

2.9 Jugendpflegematerial
2.9.1 Für die Durchführung von jugendpflegerischen Angeboten und Maßnahmen können die Jugendverbände Jugendpflegematerial beschaffen. Die Beschaffung muss im direkten Zusammenhang mit der Jugendarbeit stehen und bezieht sich nicht auf Büro- und Verbrauchsmaterial.
2.9.2

Für die Beschaffung von Jugendpflegematerial können bis zu 10 % der gemäß Pos. 2.1 bis 2.6 der Richtlinien gewährt werden.

2.10 Projektförderung
2.10.1 Gefördert werden Projekte im Rahmen der Schwerpunkte der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
2.10.2 Gefördert werden durchgeführte Maßnahmen mit zeitlich befristetem Charakter.
2.10.3 Projekte, die in Kooperation mit Dritten (freien Träger, Schulen, Initiativen u. a.) durchgeführt werden, werden bevorzugt gefördert.
2.10.4 Mit der Beantragung ist ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Projektbeschreibung vorzulegen. Mit dem Gesamtverwendungsnachweis über die Abrechnung der Jugendverbandsmittel ist der Nachweis über die Mittelverwendung zu erbringen.
2.10.5 Die Zuwendung beträgt 90 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, bis zu einem Höchstförderungsbetrag von 2.500,- € pro Einzelprojekt. Zu den anerkennungsfähigen Gesamtkosten zählen Honorarkosten für Mitarbeiter von höchstens 15,- € Std./Person, GEMA-Gebühren, Programmkosten, Raummiete, Verbrauchsmittel, Informationsmaterial, Gagen für Künstler und Experten sowie Lebensmittel.
  Die Anträge auf Projektförderung sind bis zum 28.02. eines jeden Jahres beim SJR formlos zu beantragen. Die Verteilung der Mittel entscheidet der Stadtjugendring in Absprache mit der Verwaltung.
3 Schularbeitshilfen
3.1 Förderungsvoraussetzungen
  Die Träger bieten in Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit oder in sozialen Brennpunkten Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Konfession und ihrer Religion ein niederschwelliges Nachmittagsangebot an, bei dem neben sozialen Kontakten und den Freizeitangeboten im Rahmen der Offenen Arbeit die Hausaufgabenhilfe und die Förderung der deutschen Sprache bei Kindern insbesondere mit Migrationshintergrund im Vordergrund steht. Die Angebote richten sich je nach Standort an Kinder und Jugendliche im Grundschulalter und/oder der Sek. I.
Die antragstellenden Einrichtungen sollen von pädagogischen Fachkräften geleitet und von Honorarkräften, ÜbungsleiterInnen, Zivildienstleistenden, Absolvent/innen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJler), Praktikant/innen oder Ehrenamtlichen unterstützt werden.
Die Hausaufgabenhilfe findet parallel zu den Öffnungszeiten der Offenen Arbeit statt. Die Räumlichkeiten für die Hausaufgabenhilfe sind in allen Einrichtungen so gewählt, dass die Kinder und Jugendlichen vom normalen Betrieb des Hauses nicht gestört werden.
Für eine effektive Arbeit der Schularbeitshilfen ist die Zusammenarbeit bzw. Koordination zwischen Schule, den LehrerInnen und den GruppenleiterInnen unerlässlich. Dies hat jeder Träger zu gewährleisten.
3.2 Zielgruppe
 

Es werden nur Gruppen gefördert, deren TeilnehmerInnen ihren Hauptwohnsitz in Herne haben und teilweise sogenannten Problem- oder Randgruppen angehören.

  Dazu gehören:
 
  • Kinder aus sozial schwachen Familien (Familien, die Hilfe benötigen, die dazu dient, sie in Lebenssituationen zu schützen, die sie nicht oder nicht aus eigener Kraft bewältigen können)
  • Kinder aus sozialen Brennpunkten
  • Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund
  • Kinder, die Förderschulen besuchen
3.3 Förderhöhe
 

Die Projekte „Schule aus - Jugendhaus“ werden mit 4000,- € gefördert. Anrechenbar sind Personalkosten bis zu einer Höhe von 15,- € / Stunde sowie Sachkosten und Programmkosten.

3.4 Antragsverfahren
 

Der Träger einer Maßnahme reicht dem Jugendamt bis zum 1. November des Vorjahres einen Antrag ein. Über die Verteilung der Mittel entscheidet die Verwaltung in Absprache mit dem Stadtjugendring. Dem Jugendhilfeausschuss werden einmal jährlich die geförderten Maßnahmen zur Kenntnis gegeben.

3.5 Verwendungsnachweis
 

Der Träger ist verpflichtet, einen Verwendungsnachweis über die erhaltenen Zuschüsse bis zum 28.02. des nachfolgenden Jahres vorzulegen. Dieser ist nach Formblatt zu erstellen und muss enthalten:

 
  • eine spezifizierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben,
  • einen ausführlichen Arbeitsbericht.
  Zuschüsse, die im laufenden Haushaltsjahr nicht verbraucht werden, sind zurückzuzahlen. Eine Verrechnung mit neuen Haushaltsmitteln findet nicht statt.
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